der Freitag vom 07.06.2016

Zwischen allen Stühlen

von Andreas Förster

Vor 20 Jahren plante Bernhard Heidbreder einen Anschlag. Die Ermittler jagen ihn bis heute. Mit einer zweifelhaften Begründung.

An einem heißen Julinachmittag des Jahres 2014 stürmte eine Sondereinheit der Polizei auf den Parkplatz des Hotels Venetur in der venezolanischen Stadt Mérida. Die Beamten umringten einen bärtigen Mann, der gerade zu seinem Auto lief, und zwangen ihn mit Waffengewalt zu Boden. Dann klickten die Handschellen. So endete nach 19 Jahren die Flucht von Bernhard Heidbreder, einem linksradikalen Aktivisten aus Berlin-Kreuzberg.

Seit jenem Julitag vor nunmehr fast zwei Jahren sitzt der heute 55-Jährige in venezolanischer Haft. Zwar wurde seine Auslieferung an Deutschland, das Heidbreder seit vielen Jahren mit internationalem Haftbefehl jagt, aus Verjährungsgründen abgelehnt. Über den ausländerrechtlichen Status des Häftlings aber haben die Behörden des südamerikanischen Landes bis heute nicht entschieden, weshalb er weiterhin nicht freikommt. Ein Justizskandal, der Bände spricht über den Zustand des dortigen Rechtssystems. Aber auch das Vorgehen der deutschen Justiz ist rechtlich umstritten. Daher könnte der Fall Heidbreder demnächst sogar das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.

Rückblick: 1994 sollen sich laut Bundesanwaltschaft der aus Herford nach Berlin umgezogene Heidbreder und seine Mitbewohner aus einer Kreuzberger WG, Peter Krauth und Thomas Walter, zu einer terroristischen Vereinigung mit dem Namen „Das K.O.M.I.T.E.E.“ zusammengeschlossen haben. Auf der Fahndungsseite des Bundeskriminalamtes, auf der das Trio nach wie vor in der Liste der weltweit am meisten gesuchten Personen verzeichnet ist, wird das „K.O.M.I.T.E.E.“ ebenfalls als Terrorgruppe bezeichnet.

Eine Terrorgruppe, die allerdings nur ein knappes Jahr lang existierte und es gerade mal auf einen Anschlag brachte. Der geschah am 27. Oktober 1994, als das „K.O.M.I.T.E.E.“ ein Gebäudeteil des Kreiswehrersatzamtes in Bad Freienwalde mit einem Brandsatz zerstörte. Begründet wurde die Aktion mit der aktiven Unterstützung der türkischen Sicherheitskräfte durch die Bundeswehr bei der Bekämpfung der kurdischen Bevölkerung. Schon zehn Monate später, am 6. September 1995, verkündete das „K.O.M.I.T.E.E.“ in einer noch heute im Internet nachzulesenden Erklärung seine Auflösung. „Diese Entscheidung haben wir aufgrund der Gesamtheit der von uns verursachten Fehler gefällt“, heißt es darin selbstkritisch.

Die Begründung bezieht sich auf einen fehlgeschlagenen Sprengstoffanschlag, mit dem das „K.O.M.I.T.E.E.“ im April 1995 das im Umbau befindliche Abschiebegefängnis in Berlin-Grünau in die Luft jagen wollte. Die Gruppe hatte bereits vier Propangasflaschen mit einem je 30 Kilogramm schweren Natriumchlorat-Puderzucker-Gemisch bestückt und mit Zeitzündern versehen. Die Sprengsätze sollten im Keller des leerstehenden Gebäudes so platziert werden, dass die Explosion tragende Bauteile zerstören würde, damit das Haus aufgrund der statischen Schäden hätte abgerissen werden müssen – Weiterstadt lässt grüßen.

Abgetaucht in Südfrankreich?

Allein, es blieb bei der Vorbereitung. Denn in der Nacht zum 11. April 1995 überraschte eine Polizeistreife drei Personen, die auf einem Waldparkplatz an der Köpenicker Rabindranath-Tagore-Straße die Sprengsätze aus einem Pkw in einen kurz zuvor gestohlenen Kleinbus umladen wollten. Die drei konnten zwar flüchten, in den zurückgelassenen Fahrzeugen aber fanden die Beamten neben den Sprengsätzen und Zündern auch Ausweispapiere und mit „K.O.M.I.T.E.E.“ unterzeichnete Warnschilder. In der Folge tauchte das Trio aus der Kreuzberger WG ab. Heidbreder ging nach Südamerika, Krauth und Walter, die bis heute nicht gefasst wurden, von den Ermittlern ebenfalls dort oder im spanisch-französischen Grenzgebiet vermutet.

2014 war es den Zielfahndern des BKA schließlich gelungen, Heidbreder in Venezuela aufzuspüren. Dort lebte er seit acht Jahren in dem im Andenhochland gelegenen Bundesstaat Mérida und engagierte sich dort in lokalen Kooperativen. Zuvor hatte er sich in Kolumbien aufgehalten, wo er 2001 Ausweispapiere auf den Namen John Jairo Londoño Smith annahm. Die deutschen Behörden beantragten in Caracas unter Verweis auf einen internationalen Haftbefehl gegen Heidbreder dessen Festnahme und Auslieferung. Ein zumindest fragwürdiger Antrag, denn der Bundesanwaltschaft müsste klar gewesen sein, dass sie damit keinen Erfolg haben würde: Nach venezolanischem Recht waren die dem Gesuchten vorgeworfenen Straftaten in dem Andenland bereits verjährt.

Tatsächlich lehnte das zuständige Gericht in Caracas eine Auslieferung ab. Das Prinzip der gegenseitigen Strafbarkeit erlaube nur dann eine Auslieferung, wenn die Straftaten sowohl in Venezuela als auch in Deutschland strafbar und noch nicht verjährt seien, belehrten die Richter die deutsche Justiz. Dennoch sitzt Heidbreder seit nunmehr fast zwei Jahren im Gefängnis. Denn seit der abgelehnten Auslieferung ignoriert das Gefängnis in Caracas die klare Anordnung des Gerichts, den Inhaftierten an die venezolanische Ausländerbehörde SAIME zu übergeben, was vermutlich mit einer Freilassung unter Auflagen verbunden wäre. SAIME muss darüber entscheiden, ob Heidbreder im Land bleiben darf oder ausgewiesen wird. Zwar besitzt der Deutsche seit 2012 die venezolanische Staatsangehörigkeit – erhalten hat er sie aber für seine kolumbianische Falschidentität John Smith.

Wird Heidbreder ausgewiesen, muss das nicht bedeuten, dass Caracas ihn nach Deutschland abschiebt. Er hat einen Antrag auf Asyl gestellt, über den SAIME ebenfalls entscheiden muss. Schließlich droht ihm – wie auch seinen beiden Mitstreitern – nach wie vor eine Strafverfolgung in Deutschland, was an einer höchst umstrittenen Vorschrift im deutschen Recht liegt.

Tatsächlich sind fast alle der dem Trio zur Last gelegten Straftaten verjährt: der Brandanschlag von 1994, der sich gegen eine zur Tatzeit leere Bundeswehreinrichtung richtete, die Gründung und die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, die Vorbereitung des – gescheiterten – Sprengstoffanschlags von Grünau. Übrig geblieben ist lediglich der Vorwurf einer Verabredung zu einem Sprengstoffverbrechen. Bei der in § 30 Absatz 2 StGB beschriebenen Verabredung tritt eine sogenannte absolute Verjährung erst nach 40 Jahren ein, während sie bei den anderen in Rede stehenden Straftaten zwischen 10 und 20 Jahren liegt.

Die Berliner Rechtsanwältin Silke Studzinsky, die Heidbreder vertritt, nennt diese Gesetzesvorschrift unbestimmt, unverhältnismäßig und im Hinblick auf die Verjährung absurd. „Bei einer von mehreren Tätern gemeinsam begangenen Straftat geht man aus juristischer Sicht von vier Phasen aus: die Verabredung zur Tat, ihre Vorbereitung, der Versuch ihrer Durchführung und schließlich die Vollendung des Delikts“, erläutert sie. „Eine bloße Verabredung zur Begehung eines Sprengstoffdelikts, die sich nach außen noch gar nicht manifestiert hat, ist eigentlich ein geringeres Unrecht als die Vorbereitung der Tat. Das spiegelt sich allerdings nicht in der Strafhöhe wider. Wir haben die absurde Gesetzessituation, dass die erste und dritte Phase – also Verabredung und Versuch – gleich hoch bestraft werden, während die dazwischenliegende Vorbereitung ein geringeres Strafmaß hat. Folglich verjährt die Verabredung zur Tat erst nach 40 Jahren, während das eigentlich schwerer wiegende Unrecht einer Vorbereitung schon nach zehn Jahren nicht mehr verfolgt wird. Das ist unverhältnismäßig und aus meiner Sicht auch verfassungswidrig.“

Merkwürdige Verjährungsfrist

So sehen es auch die Anwälte der beiden anderen „K.O.M.I.T.E.E.“-Beschuldigten, gegen die ebenfalls nach wie vor internationale Haftbefehle bestehen bleibt. Da die meisten Vorwürfe bereits verjährt sind, besteht lediglich – wie bei Heidbreder – der Vorwurf der Verabredung zu einem Sprengstoffverbrechen. Die Anwälte der drei Beschuldigten haben daher Ende Mai Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. Gleichzeitig beantragten sie, die umstrittene Gesetzesvorschrift zur Verabredung zu einem Verbrechen durch das Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen. Diese Vorschrift verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Schuld- und Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie gegen das Gleichbehandlungs- und Bestimmtheitsgebot, argumentieren die Anwälte.

Ob der Antrag Erfolg haben wird, bleibt abzuwarten. Die Ermittlungsbehörden machen derweil unvermindert weiter Jagd auf die einstigen „K.O.M.I.T.E.E.“-Mitglieder. Erst im Februar hatte die Bundesanwaltschaft eine Berlinerin befragen wollen, die vor der Selbstauflösung der Gruppe Kontakt zu einem der Mitglieder gehabt hatte. Die Ermittler wollten wissen, wie sie den Mann damals kennengelernt hatte und was sie noch heute über ihn weiß. Die Zeugin aber lehnte eine Antwort auf die Fragen ab und verwies auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht. Danach kann sie die Beantwortung bestimmter Fragen verweigern, wenn ihr dadurch die Gefahr einer Strafverfolgung droht. Die Bundesanwaltschaft akzeptierte dies nicht und beantragte ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 Euro oder ersatzweise sieben Tage Beugehaft gegen die Zeugin. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies kürzlich.

Für die Berliner Rechtsanwältin Regina Götz, die die Zeugin vertritt, ist die BGH-Entscheidung nicht nachvollziehbar. „Es geht um Vorgänge von vor mehr als 20 Jahren und um ein Ermittlungsverfahren, in dessen Akten wir keine Einsicht bekommen, obwohl meine Mandantin darin in irgendeiner Form auftaucht – selbstverständlich steht ihr da ein Auskunftsverweigerungsrecht zu“, sagt sie. Hinzu komme, dass die Bundesanwaltschaft in ihrer Argumentation keinerlei aktuelle Bezüge oder neue Erkenntnisse erwähnt habe, die eine Vernehmung der Frau zum jetzigen Zeitpunkt begründen würden. Es sei einzig und allein um den Zeitraum vor dem Abtauchen der „K.O.M.I.T.E.E.“-Beschuldigten 1995 gegangen. „Wenn das vermeintliche Wissen meiner Mandantin aus dieser Zeit aber als Ermittlungsansatz von Bedeutung ist – warum hat die Bundesanwaltschaft sie dann nicht schon vor zwanzig Jahren befragt?“, sagt die Anwältin.

Ihre Berufskollegin Silke Studzinsky ist im März das letzte Mal bei Bernhard Heidbreder in Caracas gewesen. Ihm gehe es den Umständen entsprechend, sagt sie. Im Gefängnis werde er, verglichen mit den üblichen Haftanstalten in Venezuela, gut behandelt. Ab und zu schaue auch mal ein Vertreter der deutschen Botschaft nach ihm. Die deutsche Vertretung ist zurückhaltend, weil die Frage seiner Staatsangehörigkeit noch nicht abschließend geklärt ist. Denn wenn Heidbreder venezolanischer Staatsangehöriger geworden ist, hat er die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch verloren und ist dann kein Fall mehr für das Außenministerium. Und für die deutsche Justiz? „Da wird er bestimmt ein Fall bleiben“, ist sich die Anwältin sicher. „In ihrem Verfolgungseifer dürfte sich die Bundesanwaltschaft kaum aufhalten lassen.“

der Freitag, in der Ausgabe 23 /16